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ager publicus [latine.] ager |
Eroberte Gebiete, die als Beute in den Besitz des römischen Staates übergingen. Durch verschiedene Rechtsakte gelangte der ager publicus in die Verfügungsgewalt von Privatpersonen (ager privatus).
Geschichtlicher Überblick (nach C.Peter zum Jahr 486 v.Chr.):
Bei der Gründung der Stadt
erhielten nach der Überlieferung die hundert Geschlechter der Ramnes als Eigentum zweihundert Iugera zugeteilt. Sie machten zusammen eine Centurie aus (centuriatus ager).
Ebenso wurde später mit den jeweils hundert Geschlechtern der beiden anderen Tribus verfahren. (Fest.s.v.: Centuriatus ager in ducena iugera definitus, quia Rumulus centenis civibus ducena iugera tribuit.).
Ein Teil der Ländereien wurde für die Priesterkollegien abgezweigt (Dion.Hal.2,7).
Daneben gab es eine kommunale Gemeindetrift, auf die jeder gegen geringes Entgelt sein Vieh treiben konnte (Plin.nat.18,3,11).
Die späteren reichlich hinzu eroberten Ländereien wurden
teils neu angelegten Kolonien überlassen,
teils verkauft oder verpachtet, oder einzelnen Besitzern als Privateigentum (ager privatus) zugeeignet (assigniert: ager assignatus)
teils (besonders wenn sie noch nicht kultiviert waren) beliebigen Patriziern gegen den Zehnten als Acker- oder Weideland zur Besitzergreifung (occupatio) überlassen. Dies war das eigentliche Staatsland (ager publicus) um das es zwischen Patriziern und Plebeiern fortwährend Streit gab, zum ersten Mal 486 v.Chr. durch den Konsul Sp. Cassius, später besonders durch die beiden Gracchen. Die Plebeier konnten dabei geltend machen, dieses Gebiet hauptsächlich mit ihrem Blut erkämpft zu haben.